Satzung der “Interessengemeinschaft Habsburgerstraße e.V.”
§ 1
Zweck des Vereins
Der Verein “Interessengemeinschaft Habsburgerstraße e.V.” verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder während und nach dem Umbau der Habsburgerstraße in Freiburg i. Br. zu fördern,
diese Dritten, insbesondere der Stadt Freiburg, der VAG, der Badenova und den am Bau beteiligten Firmen und den Medien gegenüber zu vertreten,
sowie negative Auswirkungen der Baumaßnahmen und Beeinträchtigungen im Rahmen des Umbaus der Habsburgerstraße in Freiburg
i.Br. abzuwehren bzw. zu vermindern.
Dies geschieht insbesondere durch
‑ Informationsveranstaltungen
‑ Unterrichtung der Beteiligten über Probleme, Anliegen und Wünsche der Mitglieder (“Runder Tisch Habsburgerstraße”)
‑ Koordination von Werbemaßnahmen und Aktionen
‑ Bildung von Arbeitskreisen zu Einzelfragen
‑ Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Habsburgerstraße e.V.”, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister
2. Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessierte volljährige natürliche oder juristische Person werden, insbesondere Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige und Unternehmen, die in der Habsburgerstraße oder im näheren Einzugsbereich tätig sind.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Lehnt der Vorstand die Anmeldung nicht ausdrücklich innerhalb eines Monats gegenüber dem Anmeldenden ab, ist die Aufnahme genehmigt.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied die Beiträge für zwei Quartale trotz Mahnung nicht entrichtet hat.
3. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Der Beitrag wird zunächst auf € 45,00 pro Quartal festgelegt. Er ist quartalsweise im voraus spätestens am 3. Werktag des Quartals fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.
4. Ein Mitglied hat keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens bei seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen nachgewiesene Kostenerstattungen.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand, bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, seinen
2 Stellvertretern und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. Satzungsänderungen,
2. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
2. Mitgliederversammlungen sind durch besondere Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich oder in Textform erfolgen und jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds mindestens zwei Wochen vor der Versammlung abgesandt werden.
3. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand entscheidet über die Art der Abstimmung. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung gewählt. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten übersandt werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugegangen ist, erhoben werden.
6. An Stelle eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand innerhalb einer in der zur Abstimmung gestellten Beschlussvorlage festgesetzten Frist zu erfolgen. Abstimmungen im Umlaufverfahren bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von einem Monat nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7
Vorstand des Vereins
1. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der 1.Vorsitzende und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Innenverhältnis allerdings verpflichtet, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 1.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf ‑ auch formlos ‑ durch den Vorsitzenden oder seine Vertreter einberufen werden.
§ 8
Auflösung und Zweckveränderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisheri- gen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.